Bundestierschutzgesetz
Seit 1. Jänner 2005 ist auch der private Tierhalter per Gesetz verpflichtet, bei der Haltung seines Tieres gewisse Mindeststandards einzuhalten. Dabei geht es vor allem um das zur Verfügung stehende Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Ausstattung der Unterkünfte, die Möglichkeit zum Sozialkontakt, die Betreuung und die Ernährung. Bei Gesetzesübertretungen und Tierquälerei kann der Tierhalter mit einer Geldstrafe bis zu Euro 15.000 belangt werden.
Was heißt das im Detail für Tier und Tierhalter?
Der Lebensraum für Kleinnager (dazu zählen z.B. Meerschweinchen, Mäuse, Ratten, Rennmäuse) muss nach dem neuen Tierschutzgesetz dreidimensional gestaltet sein und über Beschäftigungs- und Nagematerial wie Äste und dergleichen verfügen. Denn Kleinnager sind Fluchttiere. Der Tierhalter muss diesen Tieren die Möglichkeit zum Rückzug in Form von Häuschen, Papprollen, Rohren oder Wurzeln bieten.
Für jede Kleinnagerart sind auch Mindestkäfiggrößen festgeschrieben. Beispielsweise muss der Käfig für zwei Meerschweinchen eine Größe von 100 x 60 x 50 cm (Länge x Breite x Höhe) haben. Die Grundfläche für jedes weitere erwachsene Tier muss mindestens 2000 cm2 betragen. Mit Ausnahme des Goldhamsters zählen alle bei uns üblichen Kleinsäugerarten zu den sozialen Tierarten, die deshalb ab sofort mindestens zu zweit gehalten werden müssen. Ein mehrmaliger Auslauf pro Woche ist für diese Tiere ebenfalls vorgeschrieben.
Auch für Vögel (z.B. Wellensittiche, Nymphensittiche, Kanarienvögel, Finken) ist ab jetzt ein Leben in Partnerschaft festgeschrieben, d.h. sie müssen mindestens zu zweit gehalten werden. Auch hier sind im Gesetz Mindestkäfiggrößen für die verschiedenen Vogelarten festgelegt worden. Zwei Wellensittiche brauchen demnach einen Käfig in einer Größe von 80 x 40 x 60 cm, der mit Stangen und Ästen verschiedener Dicke ausgestattet sein muss. Darüber hinaus muss der Tierhalter den Vögeln regelmäßig einen Zimmerfreiflug gewähren.
Jegliche Art der Anbindehaltung ist bei Hunden nun verboten. Im Freien lebenden Hunden muss der Tierbesitzer einen Zwinger von mindestens 15 m2 zur Verfügung stellen, der mit einer isolierten Hütte und einem geschützten Liegeplatz ausgestattet ist. Weiters schreibt das Gesetz vor, dass Zwinger-Hunde aber mindestens einmal pro Tag Auslauf haben müssen und mindestens zwei Mal täglich Sozialkontakt zum Menschen.
Positiv ist auch das Verbot von Stachelhalsbändern (auch mit abgerundeter Spitze) und Elekro-Reizgeräten. Wehrmutstropfen im Gesetz ist hingegen u.a. die Hundeausbildung, die weiterhin ungeregelt bleibt. Denn eine verpflichtende und allgemein gültige Berufsausbildung für Hundetrainer wird es auch künftig nicht geben. Und längst überholte Zwangsmethoden auf Hundeplätzen bleiben weiterhin Praxis.
Neu ist auch die verpflichtende Kastration von freilaufenden Katzen. Allerdings gibt es bei der Kastration eine Ausnahmeregelung für Bauernhofkatzen. Das ist aber komplett unverständlich, da gerade im ländlichen Bereich der unerwünschte Nachwuchs ein massives Problem darstellt.
Gesetzliche Regelungen sind immer nur Mindestforderungen. Um Tieren zu Hause ein artgemäßes Leben zu bieten - also um möglichst nahe an ihr Leben in Freiheit heranzukommen - reichen diese Forderungen nicht aus.
Informationsbroschüren zur artgemäßen Haltung von Heimtieren können Sie kostenlos in unserem Online-Shop bestellen. Details zum Bundestierschutzgesetz, die die Heimtierhaltung betreffen, können Sie unter heimtier@vier-pfoten.at erfragen.
|
|